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STELLUNGNAHME/130: Bürgergeld-Reform - Sozialstaatsprinzip und Grundrechte achten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV)
Statement vom 16. September 2025

Bürgergeld-Reform: Sozialstaatsprinzip und Grundrechte achten!

Statement von Rechtsanwalt Thomas Franz, Mitglied des Ausschusses Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)


Morgen berät das Bundeskabinett über die Reform des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SBG II) - die sogenannte "Bürgergeld-Reform". Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte sich im Rahmen der Verbändeanhörung sehr kritisch zum Gesetzentwurf geäußert: Die geplanten Regelungen würden die Rechte der Betroffenen erheblich verkürzen. Auch eine Zunahme von Gerichtsverfahren sei absehbar.

"Menschen mit psychischen Erkrankungen oder vorübergehender Handlungsunfähigkeit drohen existenzielle Leistungsausfälle - bis hin zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes. Gleichzeitig sollen Sanktionen bis zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs möglich werden, obwohl das Bundesverfassungsgericht klare verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt hat.

Die geplante Absenkung der Zumutbarkeitsgrenze für Eltern kleiner Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres greift tief in Elternrechte ein und verschärft soziale Ungleichheiten, insbesondere für Alleinerziehende und einkommensschwache Familien. Kindererziehung in den ersten Lebensjahren würde zu einem Privileg Wohlhabender. Die drastisch abgesenkten Vermögensfreibeträge für junge Menschen verhindern Rücklagen für Ausbildung, berufliche Mobilität und Altersvorsorge. Die Regelung zur Angemessenheit von Wohnraum vernachlässigt die Frage, ob faktisch Wohnungen zu diesen Preisen existieren.

Zahlreiche Regelungen sind unklar oder beschränken die Grundrechte Betroffener in unzumutbarer Weise. Das neue SGB II wird mutmaßlich zu einem deutlichen Anstieg von Widerspruchs- und Klageverfahren führen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Entwurf grundlegend zu überarbeiten und insbesondere die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu gewährleisten."


Siehe vertiefend hierzu die DAV-Stellungnahme Nr. 75/2025:
https://anwaltverein.de/newsroom/sn-75-25-aenderung-des-zweiten-buches-sgb

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Quelle:
Statement vom 16. Dezember 2025
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Telefon: 030/72 61 52 - 0, Fax: 030/72 61 52 - 190
E-mail: dav@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de

veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick am 19. Dezember 2025

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