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VERKEHR/810: Unfall mit vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. Februar 2020

Unfall mit vorausfahrendem Fahrschulfahrzeug


Saarbrücken/Berlin (DAV). Gegenüber Fahrschulautos sollte man besonders vorsichtig sein, es kann immer mal etwas passieren. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen muss so groß sein, dass der andere Fahrer auf ein plötzliches Abbremsen des Fahrschülers ohne zwingenden Grund reagieren kann. Ansonsten trägt er bei einem Unfall die überwiegende Schuld. Dies hat das Landgericht Saarbrücken am 2. November 2018 (AZ: 13 S 104/18) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fahrer fuhr auf ein Fahrschulfahrzeug auf, das auch als solches gekennzeichnet war. Am Steuer saßen der Fahrschüler und der Fahrlehrer. Zum Unfall war es gekommen, weil der Fahrschüler an der Ausfahrt eines Verkehrskreisels unvermittelt stark abbremste und zum Stehen kam. Der auffahrende Autofahrer verlangte hälftigen Schadensersatz.

Das Amtsgericht in der Vorinstanz hatte entschieden, dass beide zu gleichen Teilen haften müssten. Den Fahrschüler treffe eine hälftige Mitschuld, weil er ohne zwingenden Grund plötzlich abgebremst habe. Dadurch habe er eine Gefahr in einem Verkehrskreisel geschaffen. Der Kläger hafte zur Hälfte, da er den Abstand nicht so gewählt habe, dass er noch rechtzeitig hätte anhalten können. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Fahrlehrer, da er die überwiegende Schuld beim Auffahrenden sah.

In der Berufung nahm das Landgericht eine andere Haftungsverteilung vor. Nun musste der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 % haften. Der Autofahrer hätte mit dem abrupten Abbremsen ohne zwingenden Grund typischerweise rechnen müssen. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich auf Fahrschüler einstellen, wenn diese mit einem gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug unterwegs seien. Grundsätzlich müsse mit "plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen" gerechnet werden. Man müsse seine Fahrweise darauf einstellen. Dazu gehöre auch das grundlose Abbremsen oder "Abwürgen" des Motors.

Der Kläger sei zu dicht aufgefahren und hätte die besondere Vorsicht eben nicht walten lassen. Der Fahrlehrer müsse noch zu 30 % haften. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrschüler in einem Kreisverkehr sein Fahrzeug stark abgebremst und angehalten hatte. Typischerweise blieben in einem Kreisverkehr dem anderen Verkehrsteilnehmer wenig Reaktionsmöglichkeiten. Auch schaffe das Anhalten innerhalb des Kreisels eine besonders gefährliche Situation. Der Fahrlehrer musste haften, da er das Fahrzeug führte. Fahrschüler müssen nicht haften, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 7/20 vom 27. Februar 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Februar 2020

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