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KAZ/242: Wie der IGM-Gewerkschaftstag die Forderung nach einem Verbot der Leiharbeit erledigt hat


KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 353, Dezember 2015
Proletarier aller Länder und unterdrückte Völker vereinigt euch!

Wie der IGM-Gewerkschaftstag die Forderung nach einem Verbot der Leiharbeit erledigt hat

Von Ludwig Jost


"Schluss mit Leiharbeit!",

hat Petra Dimmler, Delegierte aus der IGM-Verwaltungsstelle Schwäbisch Hall, am 23.10.2015 zum Ende ihres Redebeitrags beim IGM-Gewerkschaftstag in Frankfurt am Main gefordert und vorher u. a. dazu ausgeführt: "Aber beim Thema Leiharbeit ist es mir zu ruhig. Haben wir uns damit schon abgefunden? In seiner Rede hat Jörg (neuer IGM-Vorsitzender, L. J.) gesagt, wir wollen keine Zweiklassengesellschaft. Aber genau das lassen wir mit Leiharbeit zu ­... Ich sage nein zur Leiharbeit. Wer das Rentenniveau hochhalten will, der kann bei prekärer Beschäftigung nicht zuschauen. Damit höhlen wir auch die Sozialsysteme aus. Wer verhindern will, dass die Arbeitgeber prekäre Beschäftigung ausnutzen im Zuge der vielen Schutzsuchenden, die jetzt zu uns kommen, der muss diese Tür zumachen. Das Thema Leiharbeit muss weiter auf unserer Tagesordnung bleiben. Wir sind die größte Gewerkschaft, aber nur weil wir etwas regeln, ist es noch lange nicht für alle anderen Branchen geregelt. Deshalb müssen wir als IG Metall aufstehen und sagen: Schluss mit Leiharbeit!"

"Ein Verbot der Leiharbeit ist aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich."

Das ist die Antwort der IGM-Antragsberatungskommission auf die oben zitierte Rede und die Verbotsanträge aus Braunschweig und Frankfurt (Bericht in KAZ 352, S. 23). Dabei hat die IGM-Führung den 485 Delegierten zum Braunschweiger Antrag erklären lassen: "Im Antragsbegehren wird die IG Metall aufgefordert, sich flächendeckend für ein Verbot der Leiharbeit einzusetzen. Darüber haben wir in der IG Metall schon ziemlich viel und lange diskutiert, und wir haben uns auch positioniert. Selbst dann, wenn die beste Leiharbeit die ist, die nicht stattfindet, ist es doch so, dass wir die Leiharbeit als Instrument akzeptiert haben. Das erfordert natürlich, dass es Rahmenbedingungen gibt: Wie wird Leiharbeit geregelt, damit Leiharbeit im Betrieb vernünftig behandelt wird, was Tarifverträge, was Betriebsvereinbarungen und was die Gleichstellung angeht?

Deshalb setzt sich die IG Metall für die Verbesserung der gesetzlichen und tariflichen Regelungen ein. Aber ein Verbot der Leiharbeit steht aus unserer Sicht nicht zur Debatte. Das ist aus rechtlichen Gründen auch gar nicht möglich. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz war bis 1967 nur im Rahmen des Arbeitsvermittlungsmonopols der Arbeitsämter zulässig. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1967 wurde das Verbot der privaten Arbeitnehmerüberlassung mit der Begründung gekippt, dass dies gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl aus Artikel 12 des Grundgesetzes verstoße. Aufgrund der Freigabe der Leiharbeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des in Folge entstehenden Wildwuchses wurde 1972 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verabschiedet.

Die Forderung des Antrags kann deshalb nicht umgesetzt werden. Deshalb lautet die Beschlussempfehlung 'Ablehnung'".

"Die IGM wird nicht nachlassen, langfristig für die Zielsetzung eines Verbots der Leiharbeit in ihrer jetzigen Form entsprechend einzutreten."

Das ist bzw. war die Beschlusslage des 22. ordentlichen Gewerkschaftstages der IGM 2011 in Karlsruhe zur Leiharbeit. Mit ihrer Argumentation hat die Antragsberatungskommission sie kurzerhand ausgehebelt und daraus die neue "Zielsetzung" gemacht: Der IGM-Vorstand will zukünftige Anträge mit der Forderung nach einem Verbot der Leiharbeit bereits im Ansatz verhindern, um das Thema so endgültig zu erledigen. Um dieser Absicht genügend Nachdruck zu verleihen, wurde dem Gewerkschaftstag die oben genannte. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit der angeblichen Verletzung vom "Grundrecht der freien Berufswahl" als unüberwindliche Hürde vorgehalten. Mit Hinweis darauf lässt sich dann jede Leiharbeits-Verbots-Diskussion mit der Feststellung: "Aber du weißt doch, dass das gar nicht möglich ist", beenden, bevor sie überhaupt begonnen hat. Hierbei ist es auch in den Gewerkschaften eine bekannte Tatsache, dass das Grundgesetz seit seinem Bestehen (23. Mai 1949) immer wieder geändert wurde, allerdings nur, wenn es darum ging oder geht, Interessen des Kapitals durchzusetzen. So z. B. die Möglichkeit der Außerkraftsetzung der bürgerlichen Demokratie durch die Notstandsgesetze 1968, oder die Verstümmelung des Asylrechts bis zur Unkenntlichkeit 1993. Bei dem oben von der Antragsberatungskommission ins Feld geführten Urteil vom 4. April 1967 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Berufung auf Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) - "Berufsfreiheit" - die Krücke gedreht, um den Kapitalisten im Angesicht einer erstmalig nach der Nachkriegskonjunktur auftretenden kleinen Wirtschaftskrise mit der Leiharbeit ein zur Spaltung und Entrechtung unserer Klasse gedachtes legales Kampfinstrument zu verschaffen. Dafür haben die Verfassungsrichter das bei der Bundesanstalt für Arbeit liegende Arbeitsvermittlungsmonopol, das auch für "Arbeitnehmer-Überlassungsverträge" galt, zerschlagen. Damit wurde der Weg freigemacht für die private "gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung", für die "Gangs" und "Gangmaster", wie es bei Karl Marx heißt (siehe Kasten). Es ist die "Berufsfreiheit" der in den Betrieben immer noch als "Sklavenhändler" bezeichneten modernen "Gangmaster", die der IGM-Gewerkschaftstag sich mit der Berufung auf Artikel 12 GG - faktisch als zu verteidigendes Recht - von der Antragsberatungskommission hat unterjubeln lassen. Mit diesem "Grundrecht" und seit 1972 mit dem AÜG im Rücken, stürzen sie sich seitdem auf den Teil unserer Klasse, den die Kapitalisten durch Rausschmiss aus den Betrieben erwerbslos gemacht haben und machen, um sozusagen als Zwischenhändler mit ihrer Arbeitskraft Geschäfte zu machen. Hierbei sind nach wie vor die großen Automobilkapitalisten wie BMW mit der höchsten Leiharbeiterquote in der Branche, VW, Daimler und viele andere die "Entleiher", die die meisten Leiharbeiter ausbeuten. Eine Entwicklung, die mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch beabsichtigt war. Entsprechend dazu haben die Verfassungsrichter bereits 1967 festgestellt: "Es komme sogar noch hinzu, dass Arbeitnehmer-Überlassungsverträge ein besonderes wirtschaftliches Interesse dadurch erfüllen könnten, dass sie die Arbeitskraft solcher Arbeitnehmer mobilisieren, die aus verschiedenen Gründen keine Dauerstellung annehmen können oder wollen." (Michael Kittner, Arbeits- und Sozialordnung, 2008, 33. Auflage, S. 119 f.)

Arbeitskraftmobilisieren für die Kapitalisten

Mit diesem Ziel und um dem Kapital unsere Ausbeutung und das Profitmachen zu erleichtern, wurde auch das AÜG immer wieder geändert. Dabei wurde vor allem die zulässige Überlassungsdauer für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter bis zu ihrem gänzlichen Wegfall zum 1. Januar 2004 ständig erhöht. Jetzt will SPD-Arbeitsministerin Andrea Nahles kurzfristig einen Gesetzentwurf vorlegen, der laut Koalitionsvertrag u. a. eine Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate vorsieht. In diesem Zusammenhang ist es vor allen Dingen für die innergewerkschaftliche Diskussion notwendig, sich daran zu erinnern, dass beim "Arbeitskraftmobilisieren" unter Mithilfe von Gewerkschaftsvertretern (IGM-Bezirksleiter) 2001/2002 in der "Hartz-Kommission" die sogenannten "Hartz-Gesetze", die sich mit dem Namen eines verurteilten Kriminellen schmücken, entstanden sind. Sie waren die Basis der Personalserviceagenturen, der PSA's, die fürs Schikanieren und Unterdrucksetzen der Erwerbslosen abkassiert haben und wegen Betrug, Bankrott u. a. geschlossen wurden. Fürs Mobilisieren und Schikanieren sind heute die im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit tätigen Job-Center zuständig. Hierbei wurde und wird mit dem zur Einschüchterung und Gefügig-Machung und zur Lohnsenkung gedachten Hartz-System das Grundrecht der "Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl" - wie bei im Knast sitzenden Verbrechern - für die Erwerbslosen mehr oder weniger abgeschafft. Über dieses "Grundrecht" hat der IGM-Gewerkschaftstag nicht diskutiert. Dabei heißt es, wer ohne anerkannten stichhaltigen Grund vom Job-Center verordnete Leiharbeit ablehnt, dem wird die Arbeitslosenunterstützung gestrichen (siehe Kasten). Das Mittel, um die Erwerbslosen mit der Androhung von weiterem sozialen Abstieg und Hunger zur Annahme jeder Arbeit zu zwingen. Auf diese Weise werden sie als jederzeit wieder zu feuernder oder einfach "abzumeldender" Teil unserer Klasse als Reservearmee fürs Kapital in Bereitschaft gehalten.

Das alles müsste genügen, um auch innerhalb der IGM klar zu machen, mit der Akzeptanz der Leiharbeit - so wie von der Antragsberatung festgestellt - wird ein gegen die Interessen der Lohnabhängigen gerichtetes Kampf-Instrument des Kapitals unterstützt. Von einer Gleichstellung der von Leiharbeit betroffenen Lohnabhängigen durch irgendwelche Verbesserungen der "Rahmenbedingungen" tarifvertraglich, gesetzlich usw., wie die IGM-Antragsberatungskommission das glauben machen will, kann dabei keine Rede sein. Das ist nur durch die Abschaffung, also durch das Verbot der Leiharbeit möglich und damit des auf dem Gewerkschaftstag rauf und runter diskutierten "Normalarbeitsverhältnisses" für den vom Kapital auf die Straße beförderten Teil unserer Klasse. Gemessen an den Interessen der lohnabhängigen Werktätigen und ebenso aus gewerkschaftlicher Sicht als unseren Organisationen zur konsequenten Vertretung unserer Interessen, gibt es keinen einzigen Grund, sich gegen ein Verbot der Leiharbeit auszusprechen. Im Gegenteil, die Forderung danach hilft Druck aufzubauen, um Verbesserungen durchzusetzen, ohne auf eine Verbotsforderung zu verzichten. Es sei denn, die IGM-Führung will den Betriebsräten und Stammbelegschaften die Reservearmee für den Fall vom Kapital angekündigter Entlassungen erhalten und sich damit die Leiharbeit als Spielwiese, um auch in 10 Jahren noch "Verbesserungen der Rahmenbedingungen" als Tarif- und/r Betriebsvereinbarungs-Erfolge melden zu können.

Was die IGM-Antragsberatungskommission in diesem Zusammenhang sich selber und dem Gewerkschaftstag vom rechtlich nicht möglichen Verbot der Leiharbeit unwidersprochen verklickert hat, ist natürlich fürchterlicher Unsinn. So, als ob Gesetze nicht veränderbar, in dem Fall Leiharbeit sich nicht wieder verbieten ließe. Natürlich gehört dazu, dass wir dafür gemeinsam mit den Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern den Kampf in den Betrieben, in der IGM und den anderen DGB-Gewerkschaften organisieren und nicht nur ihre Abschaffung, sondern die Abschaffung des gesamten Lohnsystems, des Kapitalismus zum ernsthaften Diskussionspunkt und Kampfziel machen.


Quellen der Zitate: Tagesprotokoll IGM-Gewerkschaftstag 23.10.2015

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Leiharbeit zu Marx' Zeiten

Leiharbeit ist keine neue Methode bei der Profitmacherei. Bereits zu Zeiten von Karl Marx forderten in England Eltern zum Schutze ihrer Kinder ein Zwangsgesetz (s. u.) gegen "das sog. Gangsystem (Gang) oder Bandensystem". Mitte des 19. Jahrhunderts war es besonders im Osten Englands in vielen Bezirken und Grafschaften weit verbreitet. Arbeitskraft-Händler, sie hießen damals "Gangmaster", bildeten mit von ihnen unter Vertrag genommenen erwerbslosen Arbeiterinnen und Arbeitern - darunter vielfach Kinder (6 bis 13 Jahre) und Jugendliche im Alter von 13 bis 18 - die "Gangs". Mit ihnen zogen sie über Land und verhökerten die Arbeitskraft der Gangmitglieder an die Gutsherren.

"Das Gangsystem", heißt es bei Marx, "das sich seit den letzten Jahren beständig ausdehnt, existiert offenbar nicht dem Gangmeister zulieb. Es existiert zur Bereicherung der großen Pächter, resp. Grundherrn. Für den Pächter gibts keine sinnreichere Methode, sein Arbeiterpersonal tief unter dem normalen Niveau zu halten und dennoch für alles Extrawerk die Extrahand bereit zu haben, mit möglichst wenig Geld möglichst viel Arbeit herauszuschlagen und den erwachsnen männlichen Arbeiter 'überzählig' zu machen."

Hierbei wird zur Reaktion der Eltern auf das Gangsystem ausgeführt: "Die offiziellen Berichterstatter beweisen, dass die Eltern selbst in den Gangdistrikten das Gangsystem verabscheuen." "Man findet reichlichen Beweis in den von uns gesammelten Zeugenaussagen, dass die Eltern in vielen Fällen dankbar sein würden für ein Zwangsgesetz, welches sie befähigen würde, den Versuchungen und dem Druck zu widerstehn, denen sie oft unterworfen sind. Bald treibt sie der Pfarreibeamte, bald der Anwender unter Androhung der eigenen Entlassung, die Kinder auf den Verdienst, statt in die Schule zu schicken ..."

Sprachgeschichtlich hat sich aus der Bezeichnung "Gang" das Wort "Gangster" entwickelt.

(Alle kursiv gesetzten Zitate aus MEW Bd. 23, Seiten 722 bis 726)



Sanktionen gegen Erwerbslose

Wie das Dortmunder Gewerkschaftsforum berichtet, stehen diejenigen, die z. B. Geld nach Hartz IV beziehen, dabei ständig unter dem Druck von möglichen Sanktionen, wenn sie ein "nicht ablehnbares Angebot" als Vermittlungsvorschlag vom Jobcenter nicht annehmen. Hierbei ist "die Zahl der jährlich neu ausgesprochenen Sanktionen in den Jahren von 2009 bis 2013 um 300.000 auf über eine Million angestiegen. Im Jahr 2012 waren insgesamt 3,4 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsbezieher von Sanktionen betroffen. § 31 des SGB II regelt, welche Strafmaßnahmen für welche Verfehlungen vorgesehen sind, mit fatalen Auswirkungen."

Was hierbei verbrochen wird, ist selbst dem Sozialgericht in Gotha aufgefallen. "Es ist der Meinung, dass einem Hartz-IV-Bezieher das Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden darf, weil er ein Arbeitsangebot abgelehnt hat und erklärt die bisherige Praxis als verfassungswidrig, weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antastet, sowie Leib und Leben gefährden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gleich gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen. Das Gothaer Gericht ist bundesweit das erste Gericht, das die Frage aufwirft, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es fragt, ob auch neben der Verletzung der Gewährleistungspflicht des Existenzminimums, damit auch des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, gleichfalls noch die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit durch die Sanktionen ausgehebelt wird."

Der Bundestag hat Anfang Oktober mit der Mehrheit der Groko die Abschaffung von Sanktionen beim Hartz IV-Bezug abgelehnt. Und wie es in der Mitteilung des Dortmunder Gewerkschaftsforums heißt, konnten sich die Gewerkschaften bisher nicht dazu durchringen, sich gegen die Sanktionspraxis zu positionieren.

(Infos: www.gewerkschaftsforum-do.de) 



Randbemerkungen

- Ein Verbot der Leiharbeit soll aus "rechtlichen Gründen" nicht möglich sein? Aber laut Grundgesetz sind doch alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das durchzusetzen, ist eine Frage des Kräfteverhältnisses und nicht der juristischen Klügeleien kampfunwilliger Gewerkschaftsführer!

- Diese Taktik wird glücken, solange wir es zulassen, dass ganze Teile der Arbeiterklasse entrechtet werden. Da nützt es gar nichts, "Stammbelegschaft", "deutsch", besonders brav oder besonders fleißig zu sein.

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Quelle:
KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 353, Dezember 2015, S. 27-29
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Januar 2016

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